Corona-Bestimmungen für Unterrichtstätigkeiten und Therapie

Veröffentlicht am 27.10.2022

Liebe Patienten,

der Bundestag hat am 8. September 2022 eine Neufassung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen.

§ 28b Infektionsschutzgesetz schreibt zwingend eine Maskenpflicht (FFP2) für Patienten und Besucher von „Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe“ vor.

Diese FFP2-Maskenpflicht gilt vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 und zwar unabhängig von einer festgestellten epidemischen Lage.

Ausnahme Behandlung: Während der Behandlungszeit gilt die Maskenpflicht nur dann, wenn die Maske die Durchführung der Behandlung nicht behindert.

Daran wollen wir uns zum Schutze aller halten.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung!

Weitere Hinweise:

  • Zu unser beider Schutz nutze ich eine bewegliche Schutzwand.
  • Sie haben jederzeit die Möglichkeit ihre Hände zu waschen, zudem steht selbstverständlich auch Desinfektionsmittel zur Verfügung.